Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 42 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/42#abs-1 (1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung umfassen die langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einen angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/42#abs-2 (2) Aufwendungen, die nicht in den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung enthalten sind, werden zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Zu berücksichtigende Aufwendungen können auch Gebühren für Beschlusskammerverfahren sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/42#abs-3 (3) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/42#abs-4 (4) Aufwendungen, die auf einem Wechsel in der Person des Unternehmens beruhen, können weder bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gemäß Absatz 1 noch als Aufwendungen gemäß Absatz 2 berücksichtigt werden.
Wird zitiert von 67 Entscheidungen zu § 42 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.04.2007 – 6 C 21.06Zitiert von 19
- VG Köln, 17.05.2006 – 21 K 7046/05Zitiert von 1
- VG Köln, 17.05.2006 – 21 K 7045/05Zitiert von 4
- VG Köln, 23.05.2012 – 21 K 6642/10
- BVerwG, 31.01.2020 – 6 B 35/19Kausalzusammenhang zwischen Marktbeherrschung und missbilligtem Verhalten bzw. seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung als Voraussetzung einer Missbrauchsverfügung bei Drittmarktkonstellationen
- VG Köln, 22.11.2023 – 21 K 5249/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2026 – 6 B 17.25
- BVerwG, 19.12.2024 – 6 B 5/24Telekommunikationsrechtliche MissbrauchsverfügungZitiert von 2
- BVerwG, 15.03.2022 – 1 A 1/21Versagung des Einvernehmens des BMI zu Berliner Aufnahmeanordnung für zusätzliche "Moria-Flüchtlinge"Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2021 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.