Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 42 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 59
Nach Gewicht
- VG Köln, 17.05.2006 – 21 K 7046/05Zitiert von 1
- VG Köln, 17.05.2006 – 21 K 7045/05Zitiert von 4
- VG Köln, 23.05.2012 – 21 K 6642/10
- BVerwG, 31.01.2020 – 6 B 35/19Kausalzusammenhang zwischen Marktbeherrschung und missbilligtem Verhalten bzw. seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung als Voraussetzung einer Missbrauchsverfügung bei Drittmarktkonstellationen
- VG Köln, 22.11.2023 – 21 K 5249/20Zitiert von 2
- VG Köln, 16.05.2006 – 21 K 1200/05
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2026 – 6 B 17.25
- VG Köln, 29.10.2025 – 21 K 6935/22Zitiert von 1
- VG Köln, 23.07.2025 – 21 K 3458/22
59 Entscheidungen zu § 42 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/42#abs-1 (1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung umfassen die langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einen angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/42#abs-2 (2) Aufwendungen, die nicht in den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung enthalten sind, werden zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Zu berücksichtigende Aufwendungen können auch Gebühren für Beschlusskammerverfahren sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/42#abs-3 (3) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/42#abs-4 (4) Aufwendungen, die auf einem Wechsel in der Person des Unternehmens beruhen, können weder bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gemäß Absatz 1 noch als Aufwendungen gemäß Absatz 2 berücksichtigt werden.